Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer (§ 14 BGB) der F.I.T Gasinstallationstechnik GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Für alle Angebote und Verträge gelten nachfolgende Lieferbedingungen in der aktuell gültigen Fassung.

Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgenden Kunde genannt).

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen.

Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich bei den künftigen Geschäften gleicher oder verwandter Art handelt.

Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wird oder die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich ausschließlich die Produktbeschreibung durch uns. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, davon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

Eine Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden ist lediglich als Angebot an uns zu qualifizieren. Ein Vertragsschluss ist darin nicht gegeben.

Der Vertrag kommt derart zustande, dass wir den vom Kunden übermittelten Auftrag schriftlich oder in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bestätigen. Sofern wir keine Bestätigung abgegeben haben, kommt der Vertrag spätestens mit Lieferung der Ware innerhalb derselben Frist zustande.

Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Inrechnungstellung von zuvor vereinbarten Preisen.

Fertigen wir nach Vorgaben unseres Kunden, so ist dieser verpflichtet, uns von Rechten Dritter, insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung von eventuellen Schutzrechten Dritter freizustellen.

Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Kunden über. Gleiches gilt für sogenannte Vorrichtungen. Der Kunde erkennt unser Eigentum an Werkzeugen an.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht

Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Unsere Preise verstehen sich als Netto-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.

Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich Versand- und Verpackungskosten.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Forderungen, innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.

Unser Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur insoweit, als die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform.

Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Materialpreiserhöhungen zu erhöhen oder herabzusetzen.

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

§ 4 Lieferzeit – Verzugshaftung – Abruf

Die genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, außer sie wurden schriftlich von uns bestätigt. Im Übrigen beziehen sich sämtliche Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten Dritten.

Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Kommt der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte zur Verlängerung von Liefer- und Leistungszeiten berechtigt.

Sollten für die Durchführung die Beschaffung von Material und Ersatzteilen über einen Drittanbieter nötig sein, so haften wir nicht für Verzögerungen, die sich aus der Verzögerung der Lieferung der jeweiligen Materialien und Ersatzteile ergibt. Sollte die Lieferung der benötigten Materialien oder Ersatzteile die Ausführung verzögern, so werden wir und der Kunde einen neuen Ausführungstermin vereinbaren.

Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung und/oder Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, behördliche Maßnahmen und anderes mehr) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen zu vertreten haben, oder uns in Verzug befinden, hat unser Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruht. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
Sofern ein Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt unter Ausschluss von Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns und Folgeschäden. 
Bei Vorliegen eines Fixgeschäftes nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB/§ 376 HGB haften wir allerdings davon abweichend nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde hat kein Interesse an der Teillieferung.

Bei Abrufaufträgen hat ein Abruf grundsätzlich innerhalb einer Frist von längstens 12 Monaten zu erfolgen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer derzeitigen und künftigen Forderungen.

Die von uns an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller auf Grundlage der Geschäftsbeziehung entstandenen und entstehenden Forderungen unser Eigentum, auch bei eigenen Materiallieferungen des Kunden. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind (Kontokorrentvorbehalt).

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des sogenannten Verwertungsfalles entsprechend der nachfolgenden Regelung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb auf unserer Seite eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem im Satz 1 genannten Verhältnis.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen seinen Erwerber in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab; bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber unverzüglich informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 6 Erfüllungsort – Lieferung – Gefahrübergang – Entgegennahme

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Münzenberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts Abweichendes insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person oder Anstalt, auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart und der Verpackung der zu liefernder Waren untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.

Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten versichert.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen findet das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht Anwendung. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung berechtigt. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Mängelbeseitigungsversuche zumutbar. Sofern die Beseitigung eines Mangels bzw. die Neufertigung endgültig fehlschlägt, wobei wir dazu auch die Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zählen, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Unerhebliche Pflichtverletzungen sind z. B. Mängel, die die Nutzbarkeit/Weiterverarbeitungsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Mängelansprüche unseres Kunden setzen die Einhaltung des § 377 HGB im Hinblick auf Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten voraus, das heißt, unser Kunde muss umgehend nach Anlieferung eine grobsichtige Eingangskontrolle durchführen. Für die weitere (intensivere) Eingangskontrolle stehen unserem Kunden 7 Werktage ab Anlieferung zu. Erkennbar werdende Mängel sind jeweils unverzüglich zu rügen. Dies gilt auch bei versteckten Mängeln. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

Bei einer Mängelrüge ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eine Haftung für übliche Abnutzungen ist ausgeschlossen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier-durch unmöglich macht oder diese unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.

Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

Abweichend von der vorstehenden Ziffer 7 gilt im Anwendungsbereich des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Für entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen oder Leben, Körper oder die Gesundheit wegen einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt werden. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für von uns abgegebene Garantien bleibt hiervon unberührt.

Soweit wir gemäß vorstehender Regelung dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Lieferungen und Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischer Weise zu erwarten sind.

Vorstehende Haftungsbedingungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 9 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist Münzenberg als ausschließlicher Gerichtsstandort. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Zur Ausfüllung dieser Lücken gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, davon abweichende mündliche Abreden zu treffen.